Mutterschutz

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen. Neu ist, dass außer den erwerbstätigen schwangeren und stillenden Frauen nun auch Studentinnen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt. Für Studentinnen gelten jedoch im Mutterschutz Besonderheiten. Insbesondere können Studentinnen auf die Inanspruchnahme der Schutzfrist nach der Entbindung verzichten. Damit sie die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können und die Universität entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen kann, sollen Studentinnen eine Schwangerschaft oder Stillzeit so früh wie möglich gegenüber der Universität anzeigen.

Für die Anzeige einer Schwangerschaft oder Stillzeit verwenden Sie bitte das Formular zum Mutterschutz und reichen dieses bei der Studierendenverwaltung ein. Weitere Fragen und Informationen zum Studium richten Sie an die Programmgeschäftsführung Ihres Studienprogramms. Diese bespricht mit Ihnen gemeinsam die Regelungen des Mutterschutzes und erstellt eine so genannte Gefährdungsbeurteilung. Gemeinsam werden mit Ihnen Ihre Studienbedingungen in dem betroffenen Zeitraum geprüft. Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Sie und ihr (un)geborenes Kind vor bestimmten Gefahrenpotenzialen zu schützen.

Die Handreichung "Mutterschutzregelungen für schwangere und stillende Studentinnen" gibt einen Überblick über die gesetzlichen Mutterschutzregelungen für schwangere und stillende Studentinnen und deren Umsetzung an der HafenCity Universität Hamburg (HCU).

Weitere Informationen zum Mutterschutzgesetz finden Sie im Leitfaden des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

 

Dauer des Mutterschutzes

Die gesetzliche Mutterschutzfrist

  • beginnt sechs Wochen vor und endet acht Wochen nach der Geburt.
  • bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen nach der Entbindung.
  • bei Frühgeburten verlängert sich die Frist zusätzlich um den Zeitraum, den die Mutter von der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte. Wenn Ihr Kind also z.B. 20 Tage vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, verlängert sich Ihr Beschäftigungsverbot nach der Geburt auf 12 Wochen und 20 Tage.