Personalrat

Aufgaben des Personalrates

Der Personalrat vertritt die Interessen der Angehörigen des Öffentlichen Dienstes, also die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamte und Beamtinnen gegenüber der Dienststelle (HafenCity Universität Hamburg) in Personalangelegenheiten. Die gesetzliche Regelung dazu ist im Hamburgischen Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) festgelegt.

Personalvertretung und Dienststelle arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. Das heißt, vor Beginn einer geplanten (Veränderungs-) Maßnahme ist der Personalrat zu beteiligen, um die Maßnahme mit zu gestalten und betroffene Mitarbeiter*innen befragen zu können.

Auszug aus den Aufgaben des Personalrats (§78 HmbPersVG):

Der Personalrat hat die allgemeinen Aufgaben

  • Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und den Angehörigen des Öffentlichen Dienstes dienen,
  • Beschwerden und Anregungen entgegen zu nehmen,
  • auf Maßnahmen zu Gleichbehandlung und Gleichstellung zu achten sowie
  • die Mitbestimmungsrechte (§ 87 und § 88 HmbPersVG) wahrzunehmen, wie z.B.:
  • Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden,
  • Gestaltung der Arbeitsplätze,
  • Einstellung,
  • Eingruppierung und Stufenzuordnung sowie
  • Umsetzung.

Alle Mitglieder des Personalrats obliegen der Schweigepflicht (§9 HmbPersVG).

Die Arbeit des Personalrats

  • Beschlüsse allgemeiner Art oder zu Zustimmungsanträgen werden im Gremium diskutiert und durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Bei Konflikten, bei denen es zu keiner Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat kommt, kann im ersten Schritt die Schlichtungsstelle (§ 81 HmbPersVG) und im Fall des Scheiterns die Einigungsstelle (§ 82 HmbPersVG) angerufen werden.
  • Bei Maßnahmen der Dienststelle, die nicht mitbestimmungspflichtig sind, gibt es die Abstufungen, dass der Personalrat angehört werden muss oder, im schwächsten Fall, eine Kenntnisnahme erhält.
  • Des Weiteren kann das Mitbestimmungsrecht des Personalrats eingeschränkt sein, wenn eine verbindliche und allgemeine Regelung zwischen oberster Dienstbehörde und den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände vorliegt (vgl. §93 HmbPersVG).
  • Der Personalrat hat außerdem die Pflicht einmal im Jahr eine Personalversammlung durchzuführen (§ 55 HmbPersVG), auf der ein Tätigkeitsbericht vorgestellt wird und eine Aussprache zu relevanten Themen stattfindet.