Rechtliches

Im Umgang mit gedruckten und elektronischen Büchern sowie Zeitschriften oder beim Publizieren tauchen oft Fragen zum Urheberrecht auf. Die folgende Liste bietet allgemeine Hinweise und Orientierungshilfen (Stand: Juli 2024). Bitte beachten Sie, dass die Antworten keine rechtsverbindlichen Auskünfte darstellen und jeder Einzelfall individuell geprüft werden muss.
 

Anwendungsfragen

Zunächst müssen die Voraussetzungen für den Urheberschutz erfüllt sein (§ 2 Urheberrechtsgesetz UrhG). Werke im Sinne des UrhG sind nur persönliche geistige, individuelle Schöpfungen. Zu den geschützten Werken zählen u.a. Sprachwerke, Werke der Musik, Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke, Filmwerke, aber auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen. Eine Idee ist übrigens nicht geschützt - sie muss ausgestaltet sein.

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin erlischt das Urheberrecht (§ 64 UrhG). Ist der Urheberschutz noch nicht abgelaufen, ist die Nutzung möglich, wenn mit dem/der Urheber*in bzw. dem/der Rechteinhaber*in ein (Lizenz)Vertrag geschlossen wurde oder diese/r eine offene Lizenz vergeben hat (z. B. eine CC-Lizenz).

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber sogenannte Schrankenregelungen getroffen. Diese regeln Nachnutzungsmöglichkeiten ohne zusätzliche Einwilligung des Urhebers/der Urheberin. Hierzu gehören unter anderem das Übernehmen urheberrechtlich geschützter Inhalte als Zitat oder das Vervielfältigen.

Die Übernahme fremder Inhalte (Text, Grafik, Foto etc.) als Zitat ist ohne Zustimmung des Urhebers möglich, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist (§ 51 UrhG). Das Zitat muss als Beleg für die eigene Aussage dienen, also der Erläuterung, Veranschaulichung oder Untermauerung, nicht zur Auflockerung oder Illustration. Wichtig ist: Übernehmen Sie das Zitat unverändert, kennzeichnen es als solches und geben Sie die Quelle an.

Das ist vom Verwendungszweck („privater Gebrauch", "sonstiger eigener Gebrauch" und "eigene wissenschaftliche Forschung") abhängig.

Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75% eines Werkes vervielfältigt werden. Die Kopie oder der Scan dürfen nicht weitergegeben oder öffentlich zugänglich gemacht werden und keinem kommerziellen Zweck dienen. Weitere Details und Anwendungsfälle bzw. Bedingungen regeln §53 und §60c UrhG.

An den Urheber/die Urheberin bzw. den Rechteinhaber/die Rechteinhaberin. Bei Bildern sind die Rechteinhaber häufig im Bildnachweis angegeben (Beispiel), falls nicht hilft nur: nachfragen (beim Webseitenbetreiber, beim Verlag, bei der Verwertungsgesellschaft) oder Bilder mit offener Lizenz (z.B. CC-Lizenz) verwenden.

Recherchetipp für die Suche nach lizenzfreien Bildern:
https://openverse.org/de

Haben Sie weitere Fragen?

Für weitere Informationen zum Urheberrecht in der Wissenschaft steht Ihnen die Handreichung “Urheberrecht in der Wissenschaft” des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Verfügung. Diese beantwortet praxisnah und verständlich typische Fragen zum Urheberrecht für Lehre und Forschung.

Hinweise zum Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material in der Lehre finden Sie im Bibliotheksbereich in HCU-intern.

Kontakt

Tel.: +49 (0) 40 300880-5683
E-Mail: digitaledienste(at)hcu-hamburg.de
 

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The library offers advisory service, coffee lectures and workshops on this topic.
 

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