Verhalten im Notfall

Wichtige Informationen zu Versicherungsschutz, Unfälle und Meldung

Was passiert, wenn doch mal etwas passiert ist? Glastür übersehen, Treppenstufe verpasst, sich am Papier geschnitten - in jedem Fall müsst Ihr wissen, was dann zu tun ist, wo Ihr Hilfe und Unterstützung findet und welche Regeln gelten.

Die zentralen Informationen findet Ihr hier als kurzes FAQ oder noch einmal zusammengefasst.

FAQ

Immatrikulierte Studierende sind während des Besuchs von Hochschulen und Universitäten versichert. Die Versicherung erfolgt über die Unfallkasse Nord.

Der Versicherungsschutz besteht

  • Beim Besuch von Vorlesungen, Seminaren, Kursen, Repetitorien und Laborpraktika
  • Auf den direkten Wegen von und zur Universität
  • Auf Exkursionen und Studienfahrten, im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität
  • Bei studienbezogenen Forschungs- und Einzeltätigkeiten, im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität
  • Beim Hochschulsport
  • Bei praktischen Tätigkeiten im Rahmen von Diplom- und Doktorarbeiten, im räumlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität
  • In der Unibibliothek

Der organisatorische Verantwortungsbereich der Universität beinhaltet einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang. Die Universität muss also Inhalt und Ablauf zumindest (mit-)veranstalten, damit der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht.

Der Versicherungsschutz besteht nicht

  • Bei Studien und Arbeiten im privaten Bereich
  • Bei eigenverantwortlich gewählten Praktika
  • Bei privat organisierten Exkursionen und Studienfahrten
  • Bei Tätigkeiten während der Beurlaubung
  • Für Frühstudierende
  • Bei Lernen auf Distanz (mit Ausnahmen)
  • Bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten wie Essen und Trinken.

Der Begriff Arbeitsunfall bezieht sich nicht allein auf Unfälle, die Beschäftigte während ihrer Arbeitstätigkeit erleiden. Er ist weiter gefasst. Das liegt daran, dass sich der Kreis der Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung im Laufe ihres Bestehens erweitert hat.

Heute sind nicht nur Arbeitnehmer bei ihren beruflichen Tätigkeiten versichert, sondern auch viele andere Personengruppen. Zum Beispiel immatrikulierte Studierende während des Besuchs der Universität, Schülerinnen und Schüleriwährend ihres Schulbesuchs, Kinder in einer Kindertagesstätte oder Menschen, die Erste Hilfe geleistet haben nach einem Verkehrsunfall.

Ob ein Koch sich in der Küche die Hand verbrennt oder eine Schülerin sich beim Fußballspiel im Sportunterricht ein Bein bricht - beides ist versicherungsrechtlich ein Arbeitsunfall. Das gilt im Übrigen auch für Unfälle bei vielen ehrenamtlichen Tätigkeiten.

Allgemein kann man deshalb sagen: Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Und die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz bei der Ausübung dieser Tätigkeiten.

Wegeunfälle sind Unfälle, die auf dem direkten Weg zur oder von der Universität passieren.
Wegeunfälle sind von Freizeitunfällen abzugrenzen, denn diese passieren im privaten Lebensbereich. Bei Wegeunfällen greift der gesetzliche Versicherungsschutz der Unfallkassen oder Berufsgenossenschaften. Private Freizeitunfälle sind selbstständig zu versichern.

Notwendige Umwege sind ebenfalls vom Versicherungsschutz abgedeckt, wenn

  • die eigenen Kinder während des Aufenthalts in der Universität untergebracht werden müssen.
  • Fahrgemeinschaften mit Studenten auf dem Weg gebildet werden.
  • Umleitungen (für eine bestimmte Distanz) aufgrund einer besonderen Verkehrslage gewählt werden müssen.
  • der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht wird.

Der Versicherungsschutz greift nicht, wenn Umwege persönlich motiviert (eigenwirtschaftlich) sind oder länger als zwei Stunden dauern. (Beispiele)

  • Beim Wahrnehmen eines privaten Arzttermins.
  • Beim Tätigen privater Einkäufe oder dem Besuch einer Gaststätte.
  • Beim Halten an der Tankstelle, um das private Auto zu tanken.
  • Wenn die Kinder zu einer Freizeiteinrichtung gebracht werden.

Auch nicht unter dem Versicherungsschutz stehen Alkoholkonsum (auch Restalkohol), Medikamente, die die Fahrtüchtigkeit beeinflussen, Drogenkonsum, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Für einen bestehenden Versicherungsschutz, müssen alle Unfälle möglichst umgehend gemeldet werden. Es gilt die 3-Tages-Frist für die Meldung. Im Falle des Todes, soll die Meldung unverzüglich nach dem Erhalt der Information erfolgen.

Zur Meldung eines Wegeunfalls, verwenden Sie bitte folgendes Formular:
UNFALLANZEIGE STUDENTEN


Für weitere Informationen zur Versicherung bei der Unfallkasse Nord, klicken Sie hier: Versicherung und Leistung für Studierende