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Gute wissenschaftliche PraxisGood Scientific Practice
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Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis

Damit die HCU-Forschung in der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) förderfähig ist, beschloss der Senat eine entsprechende Satzung über „Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis“. Sie garantiert, dass die HCU die Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens einhält. Die HCU erfüllt damit die Voraussetzungen für Förderungen durch die DFG. (Stand: 12.04.2007)

1. Wissenschaftliche Arbeit beruht auf Grundprinzipien, die in allen wissenschaftlichen Disziplinen gleichermaßen gelten. Oberstes Prinzip ist die Wahrhaftigkeit gegenüber sich selbst und anderen. Sie ist zugleich ethische Norm und Grundlage der von Disziplin zu Disziplin verschiedenen Regeln wissenschaftlicher Professionalität, d. h. guter wissenschaftlicher Praxis.

2. Als Beispiele guter wissenschaftlicher Praxis kommen insbesondere in Betracht:

  • allgemeine Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit, insbesondere
    • lege artis zu arbeiten,
    • Resultate zu dokumentieren,
    • die eigenen Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln,
    • strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern zu wahren,
  • Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Arbeitsgruppen,
  • die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  • die Sicherung und Aufbewahrung von Primärdaten,
  • wissenschaftliche Veröffentlichungen als Medium der Rechenschaft von Wissenschaftlern über ihre Arbeit,
  • die Achtung fremden Eigentums,
  • die Einhaltung ethischer Standards bei der Durchführung von Erhebungen.

3. Gute wissenschaftliche Praxis lässt sich nur durch das Zusammenwirken aller Mitglieder der Universität verwirklichen. Die Einhaltung und Vermittlung der dafür maßgebenden Regeln obliegt in erster Linie den einzelnen Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, auch soweit sie als Projektleiter(innen), Leiter(innen) von Forschungsbereichen, Betreuer(innen) oder sonst als Vorgesetzte tätig sind. Die Departments, Institute und Forschungsbereiche der HafenCity Universität Hamburg nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben in der Ausbildung, in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und in der Organisation des Forschungs- und Wissenschaftsbetriebes wahr. Sie sind daher dafür verantwortlich, die organisatorisch-institutionellen Voraussetzungen für die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis zu schaffen.

1. Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn gegen das Prinzip der Wahrhaftigkeit bewusst oder grob fahrlässig verstoßen wird, insbesondere wenn Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder die Forschungstätigkeit anderer beeinträchtigt wird.

2. Ein Fehlverhalten von Wissenschaftlern kommt insbesondere in Betracht bei:
    1. Falschangaben durch

  • Erfinden von Daten
  • Verfälschung von Daten und Quellen, wie z. B. durch
    • Unterdrücken von relevanten Quellen, Belegen oder Texten,
    • Manipulation von Quellen, Darstellungen oder Abbildungen,
    • Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse ohne Offenlegung
  • unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich
  • Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen)
  • unrichtige Angaben zur wissenschaftlichen Leistung von Bewerbern in Auswahl-oder Gutachterkommissionen.

  2. Verletzung geistigen Eigentums

  • in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtliches Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze durch
    • unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorenschaft (Plagiat)
    • Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl)
    • Anmaßung wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft ohne eigenen Beitrag,
    • Verfälschung des Inhalts,
    • unbefugte Veröffentlichung oder unbefugtes Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, der Lehrinhalt oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist,
    • Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft einer anderen Person ohne deren Einverständnis.

  3. Beinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer durch

  • Sabotage von Forschungstätigkeit anderer wie z. B. durch
    • Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstigen Sachen, die ein anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt,
    • arglistiges Verstellen oder Entwenden von Büchern, Archivalien,Handschriften, Datensätzen,
    • vorsätzliche Unbrauchbarmachung von wissenschaftlich relevanten Informationsträgern
  • Beseitigung von Primärdaten, soweit damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder fachspezifisch anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird.
  • Unerlaubtes Vernichten oder unerlaubte Weitergabe von Forschungsmaterial.

3. Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus aktiver Beteili-gung am Fehlverhalten anderer, dem Mitwissen um Fälschungen durch andere, der Mitautor-schaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen sowie grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.

1. Die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens und guter wissenschaftlicher Praxis sollen den Studierenden bereits zu Beginn ihres Studiums vermittelt werden. Dabei sollen die Studierenden zu Ehrlichkeit und Verantwortlichkeit in der Wissenschaft erzogen werden. Die Möglichkeit wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist angemessen zu thematisieren, um Studierende und Nachwuchswissenschaftler entsprechend zu sensibilisieren.

2. Das Zusammenwirken in Arbeitsgruppen soll so gestaltet sein, dass die erzielten Ergebnisse gegenseitig mitgeteilt, einem kritischen Diskurs unterworfen und in einen gemeinsamen Kenntnisstand integriert werden können.

3. Der Ausbildung und Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses gilt besondere Aufmerksamkeit. Die Leiter der wissenschaftlichen Arbeitseinheiten tragen dafür Sorge, dass den in ihren Arbeitseinheiten tätigen Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern eine wissenschaftlich erfahrene Ansprechpartnerin oder ein wissenschaftlich erfahrener Ansprechpartner zu ihrer Betreuung, Beratung und Unterstützung zugeordnet werden.

4. Bei Leistungs- und Bewertungskriterien gilt, dass Qualität und Originalität als Bewertungsmaßstab stets Vorrang vor Quantität haben.

5. Es ist Ehrlichkeit im Hinblick auf die Forschungsbeiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern zu wahren. Als Autoren von Veröffentlichungen sollen jedoch nur diejenigen Partner genannt werden, die wesentlich zu den Ergebnissen beigetragen haben.

6. Es ist sicherzustellen, dass Primärdaten als Grundlage für Veröffentlichungen auf haltbaren und gesicherten Trägern in dem Arbeitsbereich, in dem sie entstanden sind, für zehn Jahre aufbewahrt werden.

1. Auf Vorschlag des Präsidiums im Benehmen mit den Vorsitzenden der Departments werden vom Senat eine unabhängige Vertrauensperson und ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin, die bei Befangenheit oder Verhinderung der Vertrauensperson an deren Stelle tritt, bestellt. Bestellt werden dürfen nur wissenschaftlich renommierte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der HafenCity Universität Hamburg (HCU). Die Bestellung der Vertrauens-person und ihres Stellvertreters bzw. ihrer Stellvertreterin erfolgt auf drei Jahre. Wiederbestel-lung ist möglich.

2. Die Vertrauensperson und ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter stehen allen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und ihrer Verletzung durch wissenschaftliche Unredlichkeit zur Verfügung. Sie soll beraten und in Fällen wirklichen oder vermeintlichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens vermittelnd tätig sein. Jede oder jeder Hochschulangehörige kann frei wählen, an welche Vertrauensperson sie oder er sich mit ihren bzw. seinen Vorwürfen oder Hinweisen auf wissenschaftliches Fehlverhalten wendet.

3. Die Vertrauenspersonen sind bei der Führung ihres Amtes unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Ihnen dürfen aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine Nachteile entstehen.

4. Im Falle der Anzeige wissenschaftlichen Fehlverhaltens gibt die angesprochene Vertrauens-person der oder dem Anzeigenden innerhalb kurzer Frist Gelegenheit zur weiteren Erläute-rung und zur Erörterung des angezeigten Sachverhaltes. Die Vertrauensperson prüft die Hinweise auf ein mutmaßliches wissenschaftliches Fehlverhalten summarisch auf ihren Wahr-heitsgehalt und ihre Bedeutung, auf mögliche Motive und im Hinblick auf Möglichkeiten zur Ausräumung der Vorwürfe. Die Vertrauenspersonen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

5. Liegt aus der Sicht der Vertrauensperson ein begründeter Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten vor, so kann sie die Untersuchungskommission (s. § 5) über den Sachverhalt informieren. Handelt es sich aus der Sicht der Vertrauensperson um einen erheblichen Fall wissenschaftlichen Fehlverhaltens, muss die Untersuchungskommission (s. § 5) informiert werden.

6. Die Vertrauensperson erstattet dem Senat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser kann Empfehlungen zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten enthalten. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter werden im Personal- und Vorlesungsverzeichnis und auf der Internetseite der HafenCity Universität Hamburg bekanntgemacht.

1. Zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens setzt das Präsidium fallweise eine Untersuchungskommission ein. Die Kommission wird jeweils vom Vizepräsidenten/von der Vizepräsidentin für Forschung geleitet und besteht darüber hinaus aus jeweils zwei Fachvertretern, die nicht Mitglieder oder Angehörige der HCU sind. Bei Befangenheit des Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin für Forschung wird diese/dieser durch den Vizepräsidenten/ die Vizepräsidentin für Lehre vertreten. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter bzw. ihre Stellvertreterin nehmen als beratende Mitglieder an der Arbeit der Kommission teil. Sollte eine der beiden Personen befangen sein, reicht die beratende Tätigkeit einer Vertrauensperson aus. Die Un-tersuchungskommission kann zusätzliche Personen, die auf dem Gebiet eines zu beurteilen-den wissenschaftlichen Sachverhaltes besondere Sachkunde besitzen oder Erfahrungen im Umgang mit einschlägigen Verfahren haben, jederzeit beratend hinzuziehen. Wenn bei einem externen Mitglied der Kommission oder einem zusätzlichen Sachverständigen Befangenheit angezeigt wird und sich diese nach Prüfung durch den Vorsitzenden der Untersuchungskom-mission als gegeben erweist, muss das jeweilige Mitglied durch ein unbefangenes ersetzt werden.

2. Die Untersuchungskommission tagt nicht öffentlich und in strikter Vertraulichkeit. Dem/der Betroffenen sind die belastenden Tatsachen und gegebenenfalls Beweismittel zur Kenntnis zu geben. Er hat Anspruch auf Akteneinsicht, sofern nicht überwiegende Rechte Dritter, insbe-sondere der Informanten, oder öffentliche Interessen dem entgegenstehen.

3. Sowohl den Betroffenen als auch der informierenden Person ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben; dazu können sie eine Person ihres Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Dies gilt auch für sonstige anzuhörende Personen.

4. Dem von einem möglichen Fehlverhalten betroffenen Department oder Institut kann Gelegen-heit zur Stellungnahme gegeben werden. Beschlüsse der Untersuchungskommission werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

5. Die Untersuchungskommission trifft ihre Entscheidungen auf der Grundlage des ermittelten Sachverhaltes und der erhobenen Beweise nach freier Überzeugung.

1. Vorprüfungsverfahren
a. Sobald die Untersuchungskommission von konkreten Verdachtsmomenten für wissenschaftli-ches Fehlverhalten erfährt, gibt sie den Betroffenen Gelegenheit binnen zwei Wochen zu dem Verdacht Stellung zu nehmen; der Name des Informierenden wird dem Betroffenen nur offen-bart, wenn der/die Informierende zuvor sein/ihr Einverständnis erklärt hat. Die belastenden und entlastenden Tatsachen und Beweismittel sind schriftlich zu dokumentieren.

b. Nach Eingang der Stellungnahme der Betroffenen bzw. nach Verstreichen der Frist trifft die Untersuchungskommission innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung darüber, ob das Vorprüfungsverfahren - unter Mitteilung der Gründe an betroffene und informierende Personen - zu beenden ist, weil sich der Verdacht nicht bestätigt, oder ob eine Überleitung in das förmliche Untersuchungsverfahren zu erfolgen hat.

c. Kommt die Kommission nach Auswertung der Stellungnahmen oder der Anhörung zu dem Ergebnis, dass sich der Betroffene ohne Preisgabe der Identität des Informierenden nicht sachgerecht verteidigen kann, weil etwa der Glaubwürdigkeit oder den Motiven des Informierenden für die Feststellung des möglichen Fehlverhaltens wesentliche Bedeutung zukommt, wird dem Betroffenen der Name des Informierenden offenbart. Der Betroffene ist gleichzeitig aufzufordern, binnen zwei Wochen eine ergänzende Stellungnahme abzugeben; er ist auf Wunsch auch mündlich anzuhören. Dem Informierenden dürfen wegen der Anzeige des möglichen Fehlverhaltens keine Nachteile entstehen, es sei denn, er hat in Bezug auf das angezeigte Verhalten vorsätzlich falsche Behauptungen aufgestellt.

2. Förmliche Untersuchung
a. Die Eröffnung des förmlichen Untersuchungsverfahrens wird dem Präsidium vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden der Untersuchungskommission mitgeteilt.

b. Die Untersuchungskommission dokumentiert das Verfahren und fertigt über das Ergebnis der Untersuchung einen Bericht an, der die tragenden Gründe für das Ergebnis enthält.

c. Die wesentlichen Gründe sind den Betroffenen, den informierenden Personen und den Vertrauenspersonen vor Abschluss des Verfahrens schriftlich mitzuteilen. Diese können zu dem Bericht Stellung nehmen. Hält die Untersuchungskommission ein Fehlverhalten mit der Mehrheit von 2/3 ihrer Mitglieder für erwiesen, legt sie den Bericht, einschließlich der Stellungnah-men und Akten dem Präsidium vor. In diesen Fällen enthält der Bericht auch eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen, insbesondere zu den akademischen Konsequenzen für die Betroffenen. In den übrigen Fällen wird das Verfahren eingestellt. Das Präsidium kann in begründeten Fällen die erneute Überprüfung des Ergebnisses verlangen.

d. Der Präsident entscheidet auf der Grundlage des Untersuchungsberichtes und der Empfeh-lung der Kommission, ob das Verfahren eingestellt werden kann oder ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten hinreichend erwiesen ist. Im letzteren Fall entscheidet er auch über die zu treffenden Maßnahmen. Ist der Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu Unrecht erhoben worden, sorgt der Präsident für eine Rehabilitation des Betroffenen.

e. Die Akten der förmlichen Untersuchung sind 30 Jahre aufzubewahren.

3. Information schutzbedürftiger Dritter und/oder der Öffentlichkeit
Soweit es dem Schutze Dritter, zur Wahrung des Vertrauens in die wissenschaftliche Redlichkeit, zur Wiederherstellung wissenschaftlichen Rufes, zur Verhinderung von Folgeschäden oder sonst wie im allgemeinen Öffentlichen Interesse veranlasst erscheint, sind betroffene Dritte und/oder die Presse in angemessener Weise über das Ergebnis des Untersuchungsverfahrens zu unterrichten.

HCU Hamburg-Richtlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

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