Nachgelagerte Studiengebühren durch Antragstellung
Die meisten Studierenden können sich mit Inkrafttreten des neuen Studiengebührengesetzes die Studiengebühr für die Dauer des Studiums (längstens für die Regelstudienzeit zzgl. zweier Semester) zinsfrei stunden lassen und somit die sogenannte WK-Stundung in Anspruch nehmen. Stundungsberechtigte Studierende müssen die Studiengebühren somit faktisch erst nach ihrem Studium entrichten, deshalb wird in diesem Zusammenhang auch von „nachgelagerten Studiengebühren“ gesprochen. Dieser Stundungsanspruch ergibt sich aus dem Hamburgischen Hochschulgesetz. Bei Inanspruchnahme überträgt die Freie und Hansestadt Hamburg die Forderung auf die Wohnungsbaukreditanstalt (WK).
- alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die das 45. Lebensjahr noch nicht beendet haben
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums,
- Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 genießen,
- heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25.04.1951 (BGBl. III 243-1), zuletzt geändert am 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950, 2000),
- Ausländer und Staatenlose, die ihr Zeugnis der Hochschulreife in Deutschland erworben haben,
die das - das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet
- und/oder die Regelstudienzeit nicht um mehr als zwei Semester überschritten haben.
Angaben zur Regelstudienzeit
Sie können für die Regelstudienzeit zuzüglich zwei weitere Semester gestundet werden. Diese Regelung bezieht sich gemäß § 6c Absatz 3 Satz 3 auf die Zahl Ihrer Hochschulsemester. Die Studienzeiten an einer anderen deutschen staatlichen Hochschule oder gleichgestellten staatlichen Einrichtung werden angerechnet, auch wenn diese in einem anderen Studiengang studiert wurden.
Beispiel: Sie studieren seit dem Sommersemester 2007 an der HCU Architektur mit dem Ziel, Ihren Bachelor zu machen. Für diesen Bacherlorstudiengang liegt die Regelstudienzeit bei 6 Semestern. Bis einschließlich des 8. Semesters können Sie also die Stundung in Anspruch nehmen. Haben Sie zuvor 5 Semester Ökonomie an einer anderen Hochschule studiert, wären Sie allerdings bereit im 10. Hochschulsemester. Somit wären Sie nicht stundungsberechtigt.
Generell gilt, dass Studierende einen Stundungsanspruch für die Regelstudienzeit des Studienganges zuzüglich einer einmaligen Verlängerung um zwei Semester haben. Sollte diese Verlängerung im Bachelorstudiengang in Anspruch genommen werden, kann im Masterstudiengang keine Verlängerung mehr gewährt werden.
Für die Berechnung des Stundungsanspruches im Masterstudium wird ebenfalls die Hochschulsemesterzahl zu Grunde gelegt! Sollten Sie für Ihr Bachelorstudium länger brauchen als die vorgesehene Regelstudienzeit, verkürzen Sie Ihren Stundungsanspruch im Masterstudium dementsprechend. Wenn Sie sowohl den Bachelor- als auch den Masterabschluss machen möchten, haben Sie hierfür für insgesamt 12 Hochschulsemester einen Stundungsanspruch (6 Ba + 4Ma + 2 Verlängerung).
Beispiel A: Sie machen nach 6 Semestern Ihren Bachelor in Architektur und möchten dann Ihren Master machen. Hierfür können Sie die Regelstudienzeit (4 Semester) zuzüglich der 2 möglichen Verlängerungssemester nutzen. Sie können also für 6 Mastersemester einen Stundungsanspruch geltend machen.
Beispiel B: Sie machen nach 7 Hochschulsemestern Ihren Bachelor in Architektur und möchten dann noch Ihren Master machen. Somit haben Sie zusätzlich zu der Regelstudienzeit noch eines der beiden möglichen Verlängerungssemester in Anspruch genommen. Für Ihr Architektur-Masterstudium haben Sie somit noch einen Stundungsanspruch für die Regelstudienzeit (4 Semester) zuzüglich eines Verlängerungssemesters. Sie können also für 5 Mastersemester einen Stundungsanspruch geltend machen.
Beispiel C: Sie machen nach 8 Semestern Ihren Bachelor in Architektur und möchten dann Ihren Master machen. Hierfür können Sie für den Zeitraum der Regelstudienzeit (4 Semester) den Stundungsanspruch geltend machen. Die Verlängerung wurde Ihnen bereits für den Bachelor angerechnet!
Beispiel D: Sie machen nach 10 Semestern Ihren Bachelor in Architektur und möchten dann Ihren Master machen. Da sich die Berechnung auf die absolvierten Hochschulsemester bezieht, können Sie nun nur noch einen Stundungsanspruch von 2 Semestern geltend machen.
Beispiel E: Sie machen nach 12 Semestern Ihren Bachelor in Architektur und möchten dann Ihren Master machen. Sie haben keinen Stundungsanspruch mehr, da Sie die zur Verfügung stehenden Semester im Bachelor verbraucht haben.
Stundungsberechtigt – und dann?
Gemäß der neuen Gesetzgebung können alle stundungsberechtigten Studierenden eine Stundung in Anspruch nehmen. Ob Sie stundungsberechtigt sind, wird Ihnen mit dem Gebührenbescheid mitgeteilt. Sie müssen die Studiengebühr nicht zum jetzigen Zeitpunkt selber zahlen, sondern begleichen diese erst nach Ablauf des Stundungsanspruchs („nachgelagert“). Hierzu müssen Sie uns die dem Gebührenbescheid beiliegende „Stundungserklärung“ innerhalb der angegebenen Frist zurück schicken. Die Abgabe der Stundungserklärung ist nur einmalig zu Beginn des Verfahrens nötig – sie gilt für den gesamten Zeitraum Ihres Studiums. Selbst wenn Sie sich zwischendurch einmal entschließen, die Studiengebühr selber zu zahlen, ist dies problemlos innerhalb des Rückmeldezeitraumes möglich. Sollten wir nach Ablauf der Rückmeldefrist keine Studiengebühr von Ihnen erhalten haben, werden wir Ihre Daten an die WK übermitteln. Die WK begleicht anschließend für Sie die Studiengebühr für das entsprechende Semester. Somit ist es für Sie von Vorteil, uns die Stundungserklärung auf jeden Fall zurück zu senden
Nach Ablauf des Stundungszeitraums oder - sollte dies vorher geschehen - mit Beendigung des Studiums beginnt der Rückzahlungszeitraum. Dieser umfasst gemäß § 6d Absatz 3 Satz 3 HmbHG einen Zeitraum von 10 Jahren. Die Wohnungsbaukreditanstalt (WK) wird Sie hierüber schriftlich informieren. Wird die Rückzahlung fällig, haben Sie die Möglichkeit sich die Rückzahlung zinsfrei stunden zu lassen. Bei Bedarf stellen Sie bitte einen schriftlichen Antrag direkt bei der WK. Hierzu dürfen Ihre Einkünfte im Kalenderjahr vor der Antragstellung 30.000 € nicht überschreiten. Näheres zu diesem Verfahren wird Ihnen die WK zu gegebener Zeit mitteilen.










