HCU Stundung
Auch wenn Sie keinen Stundungsanspruch bei der WK haben, bietet Ihnen die HCU unter gewissen Kriterien eine Stundung an
Ausländische Studierende, die noch keine 45 Jahre alt sind und die keinen Stundungsanspruch nach § 6c HmbHG haben, können einen Stundungsantrag direkt bei der HCU stellen. Die Studiengebühr kann dann für die Dauer des Studiums an der HafenCity Universität Hamburg, längstens jedoch für die Regelstudienzeit des belegten Studienfaches zuzüglich zwei weiterer Semester gestundet werden. Sie können einen Stundungsanspruch geltend machen, wenn Sie aufgrund Ihres zurechenbaren Einkommens die Studiengebühren während des Studiums nicht aufbringen. Die Bemessungsgrenze für das zurechenbare Einkommen ergibt sich aus dem BaföG-Höchstsatz zuzüglich einem Sechstel der Studiengebühr.
Antragstellung
Ab dem Sommersemester 2009 muss der Antrag vor Beginn des Semesters (also bis zum 31. März, bzw. bis zum 30. September eines Jahres) bei der Studierendenverwaltung der HCU gestellt werden. Zeitgleich müssen Sie Ihre Einkommensverhältnisse darlegen.
Ihren schriftlichen Antrag richten Sie bitte an:
HCU Hamburg
Studierendenverwaltung
Hebebrandstr. 1
22297 Hamburg
Nutzen Sie für Ihren Antrag bitte folgende Formulare:
| Antrag auf Stundung der Studiengebuehr auslaendische Studierende | Download | |||
Antrag auf Stundung der Studiengebühr |
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| Angaben zu Einkommens- und Vermoegensverhaeltnissen | Download | |||
Formblatt Angaben zu den Einkommensverhältnissen |
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| Erlaeuterungen zum Formblatt Erklaerung der Einkommensverhaeltnisse | Download | |||
Erläuterungen zum Formblatt Angaben zu den Einkommensverhältnissen |
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