Ausnahmen von der Gebührenpflicht
Das Hamburger Hochschulgesetz sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen Studierende von der Gebührenpflicht ausgenommen sind. Nach § 6b Abs. 4 HmbHG zählen dazu Studierende
- die als Doktorandinnen und Doktoranden oder für einen vergleichbaren Studiengang immatrikuliert sind,
- beurlaubt sind...mehr
- oder als Austausch- bzw. Programmstudierende im Rahmen von Vereinbarungen immatrikuliert sind, die Abgabenfreiheit garantieren.
Entsprechend der neuen Gesetzgebung können Studierende im Praxissemester von der Studiengebühr befreit werden, wenn die Hochschule dies mit einer Satzung festlegt. Die HCU nutzt diese Möglichkeit um Studierende finanziell zu entlasten. Hierzu müssen Sie allerdings ein in der Prüfungs- und Studienordnung vorgesehenes Praxissemester absolvieren. Das Praktikum muss den überwiegenden Teil der Vorlesungszeit (also mehr als zwölf Wochen) umfassen...mehr










