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Keine Befreiung aufgrund einer Behinderung

Eine Befreiung von der Gebührenpflicht für Studierende, die unter einer studienerschwerenden Behinderung oder einer chronischen Erkrankung leiden, ist nur noch für Studierende möglich, die bereits die Regelstudienzeit zuzüglich zweier Semester überschritten haben. Für das Wintersemester 2008/09 gilt eine Übergangsregelung…weiterlesen
Ab dem Sommersemester 2009 gilt für Studierende, die eine studienerschwerende Behinderung oder chronische Erkrankung haben, folgendes: Um von der Zahlungspflicht befreit zu werden, müssen Sie vor Beginn des Semesters (31. März für das Sommersemester und 30. September für das Wintersemester) einen Antrag stellen.

Eine erhebliche Erschwerung wird vom Gesetzgeber vermutet, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 v. H. vorliegt. Als Nachweis reichen Sie bitte eine beglaubigte Kopie des Schwerbehindertenausweises ein. Aber auch als Studierender mit einem GdB unter 50 v. H. können Sie befreit werden, wenn durch ein fachärztliches Attest nachgewiesen wird, dass diese Behinderung sich erheblich studienerschwerend auswirkt. Eine genaue Begründung ist hier erforderlich – die Aussage allein, dass sich die Behinderung erheblich studienerschwerend auswirken kann, reicht nicht aus.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt auf seiner Homepage (www.bmas.de) eine PDF zum Download bereit, die weitere Informationen gibt.

Eine Befreiung von Studiengebühren ist auch für Studierende möglich, die an einer chronischen Erkrankung leiden, die sich gleich einer Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt auf seiner Homepage (www.bmas.de) „Anhaltspunkte für ärztliche Gutachten“ als PDF zum Download bereit, aus denen hervorgeht, welche chronische Krankheit welchem Grad der Behinderung (GdB) gleichzusetzen ist. Es muss aber auch hier ein fachärztliches Attest eingereicht werden, das erläutert, welche chronische Erkrankung genau besteht und inwiefern und in welchem Ausmaß sich diese studienerschwerend auswirkt. Nur eine erhebliche Erschwernis ist befreiungswirksam.

Tritt der Antragsgrund im laufenden Semester ein, kann auch dann noch ein Antrag gestellt werden.

Ihren schriftlichen Antrag richten Sie bitte an:

HCU Hamburg 
Studierendenverwaltung
Hebebrandstr. 1
22297 Hamburg

Antrag auf Befreiung von Studiengebühren:

pdf 2009 04 06 Antrag 20Befreiung Kind Behind. Admai  
 
Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren aufgrund von Behinderung/chronischer Erkrankung
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