Allgemeines
Die HCU erhebt gemäß § 6b des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) für ihr Lehrangebot in den Bachelor-, Master- und Diplomstudiengängen Studiengebühren. Die Studiengebühr ist zusätzlich zum Semesterbeitrag und zu dem Verwaltungskostenbeitrag zu zahlen. Die Einnahmen aus den Studiengebühren stehen der Hochschule zusätzlich zum regulären Haushalt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung.
Die HCU wird allen Studierenden einen Gebührenbescheid für das Sommersemester 2011 zusenden. In diesem werden Ihnen die Bankverbindung und die entsprechende Zahlungsmodalität mitgeteilt. Zusätzlich werden alle nach § 6c des HmbHG stundungsberechtigte Studierende eine so genannte „Stundungserklärung“ erhalten. Wenn Sie eine Stundung der Studiengebühren in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie die beigefügte Erklärung unterschrieben an die Studierendenverwaltung zurückgeben. Die in Anspruch genommenen Stundungen werden von der Freien und Hansestadt Hamburg an die Wohnungsbaukreditanstalt (WK) übertragen. Deshalb wird auch von einer WK-Stundung gesprochen.
Da ein Großteil der ausländischen Studierenden nicht unter § 6c des HmbHG fällt, also nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz nicht stundungsberechtigt ist, hat die HCU eine Satzung verabschiedet, die es ermöglicht, unter Umständen direkt durch die HCU gestundet zu werden (HCU-Stundung).
Natürlich können Sie auch weiterhin die Studiengebühren selber zahlen. Bitte warten Sie mit der Zahlung, bis Ihnen der entsprechende Bescheid vorliegt. Zukünftig erhalten Sie für jedes Semester einen Einzelgebührenbescheid. Die Stundungserklärung muss nur einmal abgegeben werden. Seit dem Sommersemester 2009 sind die Studiengebühren mit jeder Rückmeldung fällig.
Nach Zustellung des Gebührenbescheides haben Sie die Gelegenheit innerhalb eines Monats Widerspruch dagegen einzulegen. Sie können darin Befreiungstatbestände bekanntgeben, die gegebenenfalls zu einer nachträglichen Befreiung führen können. Grundsätzlich hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Die HCU Hamburg hat sich aber dazu entschieden, dass die Studiengebühren bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch nicht gezahlt werden müssen. Allerdings weisen wir Sie darauf hin, dass ein erfolgloses Widerspruchsverfahren gebührenpflichtig ist! Wenn Sie Widerspruch einlegen, müssen Sie diesem zur Begründung entsprechende Nachweise beifügen um Ausnahme- oder Befreiungsgründe geltend zu machen. Sollte der Widerspruch nicht fristgerecht bei uns eingehen, wird er als unzulässig zurückgewiesen.
NEWS
Keine Rückmeldung ohne vollständige Zahlung des Semesterbeitrages und der Studiengebühr
Der Gesetzgeber hat im Herbst 2008 das Studiengebührenmodell novelliert und entschieden, dass die Studiengebühr mit der Immatrikulation bzw. der Rückmeldung zu zahlen ist. Bisher hat die HCU diese Regelung flexibel gehandhabt, um Ihnen die Umstellung auf die neue Gesetzgebung, die im WS 2008/09 in Kraft getreten ist, zu erleichtern.
Ab dem Sommersemester 2010 gilt: Wenn Sie sich immatrikulieren oder zurück melden möchten, müssen Sie sowohl den Semesterbeitrag als auch die Studiengebühr gezahlt haben. Daraus folgt, dass Sie erst dann Ihre Semesterunterlagen erhalten werden, wenn beide Beträge auf dem Konto der HCU eingegangen sind.
Es gibt folgende Ausnahmen:
· Auch die Zahlung des Semesterbeitrages und eine abgegebene gültige Stundungserklärung führen zur Rückmeldung.
· Studierende, die ein Urlaubs- oder Praxissemester bewilligt bekommen haben, müssen die Studiengebühr nicht zahlen.
· Sollten Sie einen Antrag auf Befreiung oder Stundung der Studiengebühr gestellt haben, müssen Sie die Studiengebühr nicht zahlen, so lange über den Antrag nicht entschieden wurde. Dies gilt allerdings nur für Anträge, die fristgerecht vor Beginn des Semesters gestellt wurden (31. März für das Sommersemester, 30. September für das Wintersemester).










